Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 325 Versicherungsbeirat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/325#abs-1 (1) Zur Mitwirkung bei der Aufsicht besteht bei der Bundesanstalt ein Beirat aus Sachverständigen des Versicherungswesens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/325#abs-2 (2) Der Versicherungsbeirat besteht aus acht die verschiedenen Versicherungszweige ausgeglichen repräsentierenden Vertretern der Versicherungswirtschaft, davon zwei des Versicherungsvertriebs, aus acht Vertretern der Versicherungsnehmer und aus acht Vertretern der Versicherungswissenschaft sowie fachwissenschaftlicher Vereinigungen. Die Vertreter der Versicherungsnehmer setzen sich zusammen aus vier Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen sowie je einem Vertreter der Versicherungsmakler, der Industrie, der mittelständischen Vereinigungen und der Gewerkschaften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/325#abs-3 (3) Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/325#abs-4 (4) Die Mitglieder verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt; für ihre Teilnahme an Sitzungen erhalten sie Tagegeld und die Vergütung der Reisekosten.